Beförderungs­bedingungen

Der Busverkehr im Landkreis Stendal wird durch die stendalbus GmbH erbracht.

Es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen nach der “Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBI I S. 230)” in ihrer jeweils gültigen Fassung. Daneben gelten die Besonderen Beförderungsbedingungenen von „stendalbus“, die nach den zugehörigen Bestimmungen der Allg BefBed aufgenommen sind.

§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Linienverkehr und Sonderlinienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Anträge auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zustimmen (Bes BefBed).

§ 2 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
(2) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Beförderungsunternehmen, das die personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen besitzt. Soweit das Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
1. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.
Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Unternehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
(3) Gruppen von zehn oder mehr Personen haben nur nach vorheriger Anmeldung einen Anspruch auf Beförderung. Die Anmeldung bedarf der Bestätigung des Unternehmers.

§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals sind zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich in Omnibussen mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
7. in Fahrzeugen zu rauchen (dies betrifft auch e-Zigaretten) und offenes Feuer zu entfachen,
8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen, sofern dadurch andere Fahrgäste gestört werden könnten
9. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens anzubieten bzw. durchzuführen,
10. zu betteln,
11. sowie Speisen und Getränkewährend der Fahrt zu verzehren, wenn davon eine Belästigung anderer Fahrgäste ausgeht,
12. Mobiltelefone in Bereichen zu benutzen, in denen das Verbot der Benutzung mittels Piktogrammen angezeigt ist.
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrtangekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug einen festen Halt zu verschaffen. Soweit im Fahrplan gekennzeichnet ist, dass für einen Einstieg eine vorherige Anmeldung erforderlich ist, hat der Fahrgast diese in der dort genannten Frist und auf dem genannten Wege rechtzeitig vorzunehmen. Fahrgäste, die an Haltestellen und Bedarfshalten aussteigen wollen, haben ihre Absicht rechtzeitig vor Erreichen der Haltestelle dem Fahrer zu erkennen zu geben. Soweit hierfür Signalvorrichtungen im Omnibus vorhanden sind, muss der Fahrgast diese betätigen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
Für Kinder, die besondere Sicherungseinrichtungen wie Kindersitze für Kleinkinder benötigen, sind die Sicherungseinrichtungen vom Fahrgast mitzubringen.
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich. Sind bei Tätlichkeiten, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Beschädigung von Betriebsmitteln oder -anlagen, bei Schäden, die durch die Beförderung von Sachen oder Tieren verursacht werden, bei der Einziehung von Fahrausweisen sowie bei der Ablehnung der Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt oder Reinigungskosten die Personalien eines Fahrgastes nicht glaubhaft feststellbar, kann er zur Feststellung seiner Person nach § 229 BGB bzw. Abs. 1 und 3 im Fahrzeug festgehalten oder zum Aufsuchen der nächsten Polizeiwache veranlasst werden.
(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmerfestgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 - unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmens zurichten. Soweit Zeitfahrausweise durch eine Nummer identifizierbar sind, ist ausreichend, wenn diese Nummer angegeben wird, statt den Fahrausweis beizufügen.
(8) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche -einen Betrag von 15 € zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird.

§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.
Die Beförderungsentgelte sind den Tarifbestimmungen zu entnehmen.
(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen. Der Fahrgast hat sich beim Empfang des Fahrausweises zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist. Soweit der Fahrgast im Besitz einer gültigen Fahrkarte ist, hat er diese beim Einstieg dem Fahrer unaufgefordert vorzuzeigen.
(3) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und auszuhändigen.
(4) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 3 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.
(5) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden.
(6) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

§ 7 Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 € zu wechseln und Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5 € nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

§ 8 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifes benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
2. nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,
3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, sodass sie nicht mehr geprüft werden können,
4. eigenmächtig geändert oder unerlaubt eingeschweißt oder laminiert sind,
5. von Nichtberechtigten benutzt oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt werden,
6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.
Das Fahrgeld wird nicht erstattet.
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag, einer im Tarif vorgesehenen Berechtigungskarte (Kundenkarte) oder einem im Beförderungstarifvorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag, die Berechtigung oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
(3) Für eingezogene Fahrausweise wird auf Verlangen des Fahrgastes eine Quittung ausgestellt. Ersatzansprüche für Zeitverluste oder Verdienstausfälle sind ausgeschlossen.

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
1. sich oder - soweit der Tarif hierfür ein Beförderungsentgelt vorsieht - für von ihm mitgebrachte Tiere, Fahrräder bzw. Gepäckstücke keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt. Eine Verfolgung im Straf- und Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschrift unter der Nummer 1 wird nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet ist, hat bei Aufforderung durch das Prüfpersonal, sich diesem gegenüber mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 € erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmens nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.
(5) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.
(6) Die Zahlungsaufforderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes ist kein Fahrausweis für die Weiterfahrt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bar bezahlt, so kommt der Fahrgast spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit oder Zugang der Zahlungsaufforderung die Zahlung leistet. Nach Ablauf dieser Frist ist der Unternehmer berechtigt, für jede schriftliche Mahnung ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt von 5 € zu erheben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, das Bearbeitungskosten in dieser Höhe nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen sind. Weitergehende Ansprüche nach § 288 Absatz 1 BGB bleiben unberührt.
Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen.

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten - je Tag zwei Fahrten - als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt.
(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmers zustellen.
(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 € sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die der Unternehmer zu vertreten hat.
(6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs.1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.
(7) Ein Anspruch des Fahrgastes auf Erstattung von Beförderungsentgelt besteht nicht für den Benutzer eines Fahrausweises, soweit das Beförderungsentgelt von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird. In diesem Falle steht der Anspruch ausschließlich der Kostentragenden Stelle zu.

§ 11 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen (einschließlich Fahrräder) besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
Die Mitnahme von Fahrrädern einschließlich Kinderfahrräder, Kinderanhänger, Liegeräder, Tandems, E-Bikes und Fahrräder mit elektronischer Trethilfe wird gestattet, wenn die Voraussetzungen zur Beförderung dazu gegeben sind. Es werden nur so viele Fahrräder mitgenommen, wie ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Fahrgäste möglich ist. Dreirädrige Fahrräder, Elektromobile, Fortbewegungsmittel mit Verbrennungsmotor, Minibike, Minitrack und E-Scooter sind grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und Rollstühlen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Rollstühle nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Rollstühle und Kinderwagen sind an den dafür gekennzeichneten Plätzen unterzubringen und selbständig zu sichern.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

§ 12 Beförderung von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Hunde sind an der kurzen Leine zu halten, soweit sie nicht in Behältnissen befördert werden.
Kampfhunde sind von der Beförderung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die hierzu erlassenen Verordnungen des Bundeslandes, in dem die Beförderung erfolgt. Verkehrt ein Fahrzeug zwischen zwei Bundesländern, gelten bis zur ersten planmäßigen Haltestelle im einfahrenden Bundesland die Regelungen des verlassenen Bundeslandes.
(3) Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Bei Zuwiderhandlung werden Reinigungskosten erhoben.
(6) Der Fahrgast hat die von ihm mitgeführten Tiere selbst zu beaufsichtigen. Er haftet für jeden Schaden, der durch mitgeführte Tiere verursacht wird.

§ 13 Fundsachen
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers gegen Zahlung von Entgelt für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
(2) Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen. Über leicht verderbliche Fundsachen kann das Unternehmen kurzfristig frei verfügen.
(3) Nicht abgeholte Fundsachen werden nach angemessener Zeit dem behördlichen örtlichen Fundbüro zugeführt. Ein Entgelt für die Aufbewahrung wird nicht erhoben. Entstandene Auslagen sind zu erstatten.

§ 14 Haftung
Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmergegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 €. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Der Unternehmer haftet nicht bei Nichtbefolgung von Anweisungen des Fahr- und Kontrollpersonals oder der Vorschriften nach § 4, für den Verlust von Sachen oder Tieren, die der Fahrgast mit sich führt, bei Schäden, verursacht durch von einem Fahrgast mitgeführten Sachen oder Tieren.

§ 15 Besondere Beförderungsbedingungen für flexible Bedienformen
(1) Abweichend vom § 2 Absatz 2 ist mit der Anmeldung eines Fahrtwunsches entsprechend den ausgewiesenen Anmeldeverfahren für die flexiblen Bedienformen (z. B. Rufbus) lediglich ein Vorvertrag zum Beförderungsvertrag zu Stande gekommen. Dieser ist ohne weitergehende Ansprüche durch den Fahrgast bis zum Ablauf der Voranmeldefrist kündbar. Danach wird automatisch ein Beförderungsvertrag geschlossen, dessen Vertragspartner das Verkehrsunternehmen ist, unabhängig davon, dass die Verkehrsdurchführung eventuell durch Auftragsunternehmer erfolgt.
(2) Für die Verkehrsdurchführung der flexiblen Bedienformen gelten die Bestimmungen der BO Kraft. Abweichend von der BO Kraft ist zu beachten, dass
1. die Fahrzeuge der Auftragsunternehmer nach § 20 BO Kraft mit einem für den Fahrgast deutlich erkennbaren Schild an Stirnseite rechts unter der Windschutzscheibe oder an der rechten Längsseite des Fahrzeuges versehen sind, das ausweist, dass er im Auftrage welches Verkehrsunternehmens diese flexible Bedienungen durchführt und
2. diese Beschilderung als Ziel- und Streckenschild ohne Liniennummerierung den Festsetzungen des § 33 BO Kraft genügt, sofern dieses auch in der Dunkelheit erkennbar ist.
(3) Die Ermittlung der Fahrtroute der flexiblen Bedienform und die Koordinierung mehrerer Fahrtwünsche im Bediengebiet des Verkehrsunternehmens werden durch die Dispositionszentrale des Unternehmens vorgenommen, sie können von den Festsetzungen des § 38 BO Kraft zum kürzesten Fahrweg entsprechend dem Beförderungswunsch des Fahrgastes abweichen.
(4) Der Fahrgast zahlt unabhängig vom tatsächlichen Beförderungsweg bei der flexiblen Bedienung nur die Kosten für die Anzahl der Tarifzonen, die bei der Nutzung des fahrplanmäßigen Linienverkehrs auf dem kürzesten Linienweg entsprechend den Tarifbestimmungen anfallen würden.
(5) Der Anrufbus muss spätestens eine Stunde vor Fahrtantritt unter der im Fahrplan angegebenen Rufnummer angemeldet werden. Die Anmeldung kann in der Zeit Montag - Freitag 07.00 Uhr - 18.00 Uhr und Samstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr erfolgen. Fahrten, welche wochentags bis 8:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erfolgen, müssen am letztmöglichen Werktagangemeldet werden.
(6) Bei der Anmeldung müssen genannt werden:
• Abfahrtszeit
• Abfahrtshaltestelle
• Zielhaltestelle
• Anzahl der reisenden Personen
• Kinder für die eine Rückhaltevorrichtung benötigt wird
• Mitnahme von Rollstühlen, Kinderwagen und/oder Gepäck
• eventuell zu nutzende Zeitfahrausweis (Jahreskarte, Monatskarte und Wochenkarte) bzw. Schwerbehindertenausweis
(7) Der Fahrgast kann zum Ausstieg bis zur Zieladresse („Haustürausstieg“) befördert werden, wenn diese im gleichen Ortsteil wie die im Fahrplan ausgewiesene Haltestelle liegt, sich an einer öffentlichen Straße befindet und die Sicherheit der Fahrt gewährleistet ist.
(8) Die Fahrradbeförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Einzige Ausnahme bildet die Landeslinie Glöwen- Havelberg - Schönhausen - Tangermünde - Stendal. Die Beförderung von Kindern unter 6 Jahren kann nur erfolgen, wenn durch die Aufsichtsperson eine Sicherungseinrichtung selbst mitgebracht wird.

§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn der Unternehmer aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden. Das Unternehmen haftet nicht bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache es nicht zu vertreten hat. Außerdem haftet das Unternehmen nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan, bei der Erteilung einer unrichtigen Auskunft soweit die Auskunft nicht vom Unternehmen selbst schriftlich erteilt wurde.

§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmens, welches die personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen besitzt.

Stand: 01.08.2018