Tarifbestimmungen für den Busverkehr im Landkreis Stendal ab 01.08.2022
Der Busverkehr im Landkreis Stendal wird durch die stendalbus GmbH erbracht.
- Geltungsbereich 1.1. Geltungsbereich des Verkehrstarifes des Busverkehrs im Landkreis Stendal Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf allen Linien und Linienabschnitten des Busverkehrs im Landkreis Stendal, dessen räumliche Abgrenzung in dem jeweils gültigen Wabenplan dargestellt ist. Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekanntgegeben werden. Für den Rufverkehr gelten teilweise abweichende Regelungen, die Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekanntgegeben werden.
1.2. Übergangsbereiche Die Übergangsbereiche sind im Wabenplan farblich abgegrenzt dargestellt. Sie umfassen die Waben 231, 232, 224, 225, 226 und 313. Für Fahrkarten mit Start und Ziel nur innerhalb des Übergangsbereiches gilt der Tarif des dort befördernden Verkehrsunternehmens. Für Fahrkarten aus dem restlichen „stendalbus“-Tarifgebiet in diesen Übergangsbereich und umgekehrt gilt der „stendalbus“-Tarif.
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Tarifsystem Für die Preisbildung ist der Tarifraum in Flächenzonen (Waben) eingeteilt. Die Kennzeichnung der Waben erfolgt durch Wabennummern.
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Fahrpreis 3.1. Fahrpreisermittlung Fahrpreise und deren Stufen ergeben sich aus der Fahrpreistafel. Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl der tatsächlich durchfahrenen Waben. Dies gilt auch bei Fahrten zu Zielen innerhalb einer Wabe, die jedoch nur über eine andere Wabe erreichbar sind. Waben, die bei der Fahrt mehrmals berührt werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet. Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Wabengrenze liegt, so zählt diese Haltestelle zu der Wabe, in welche die Fahrt führt bzw. aus welcher die Fahrt kommt. Wird eine Tageskarte auf einer Tarifgrenze gelöst, ermittelt sich die Ausgangswabe danach, in welche Wabe die erste Fahrt führt. Werden sieben oder mehr Waben durchfahren und nach „stendalbus“-Tarif gelöst, so ist die Fahr-karte, sofern nicht gesondert geregelt, für das gesamte „stendalbus“-Gebiet als Netzkarte gültig. Für Fahrten im Stadtgebiet der Stadt Stendal gilt eine besondere Preisstufe, die mit „1S“ bezeichnet wird. Die Fahrpreise ergeben sich aus der Preistafel.
3.2. Sonstige Grundsätze Im Zeitkartenbereich können bei gleicher Wabenanzahl auch mehrere Wege zwischen Start- und Zielort benutzt werden. Die dabei benutzbaren Fahrtwege sind durch den Eintrag entsprechender Wabennummern (sog. Überwaben) auf der Fahrkarte kenntlich zu machen. Bei unterschiedlicher Wabenzahl ist der längere Weg zu bezahlen. Die bei der Fahrt durchfahrenen Waben müssen grundsätzlich aneinander grenzen.
3.3. Kinder Die in der Fahrpreistafel angegebenen ermäßigten Fahrpreise gelten für Kinder vom 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (6. bis 14. Geburtstag). Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültiger Fahrkarte unentgeltlich befördert. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 3 Kinder unter 6 Jahren unentgeltlich mitnehmen. Ansonsten ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten. Hiervon ausgenommen sind Erziehungsberechtigte mit Ihren eigenen Kindern. Ein entsprechender Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen. Kinder unter 6 Jahren werden bei Fahrkarten mit Mitnahmeregelungen als Personen gezählt. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind bei den jeweiligen Fahrkartenregelungen aufgeführt. Bei Kindergruppen (z.B. Kindergartengruppen) ist auch für Kinder ab 3 Jahren ein Fahrpreis zu entrichten.
- Fahrkarten Fahrkarten des Verkehrstarifes sind: 4.1. Regelfahrkarten: • Einzelfahrausweis • Einzelfahrausweis BahnCard • Einzelfahrausweis ermäßigt
4.2. Regelfahrkarten mit unbeschränkter Fahrtenzahl: • Tageskarte Single für eine Person • Tageskarte ermäßigt für eine Person • Tageskarte Minigruppe für bis zu 5 Personen
4.3. Zeitfahrkarten: • Wochenkarte • Wochenkarte ermäßigt • Monatskarte • 9-Uhr-Monatskarte • Monatskarte ermäßigt • Jahreskarte Abo • 9-Uhr-Abo-Jahreskarte • Jahreskarte Abo ermäßigt • Sammel-Schülerzeitkarte (Sonderverfahren)
4.4. Entwertung / Ersatzfahrscheine Fahrkarten werden grundsätzlich bereits entwertet ausgegeben, soweit im Folgenden für einzelne Angebote nichts anderes bestimmt ist. Bei einem technischen Ausfall eines Fahrgelderhebungssystems im Fahrzeug werden den Fahrgästen Ersatzfahrscheine durch den Fahrer ausgestellt.
- Einzelfahrkarten 5.1. Gültigkeit von Einzelfahrkarten Einzelfahrkarten gelten für eine Fahrt und berechtigen zum Umsteigen innerhalb der Geltungsdauer gemäß Punkt 8. Umweg-, Rund- oder Rückfahrten sind außer in der Tarifwabe 1S nicht erlaubt.
5.2. Anerkennung der BahnCard Auf der Landeslinie 900 Glöwen – Havelberg – Schönhausen – Stendal wird die BahnCard (nur: BahnCard 25, BahnCard 50 und BahnCard 100) anerkannt. Das Vorliegen einer BahnCard berechtigt den Inhaber zum Lösen einer um 25% ermäßigten Einzelfahrkarte BahnCard für Erwachsene. Die BahnCard 100 berechtigt den Eigentümer zur kostenfreien Nutzung der Landeslinie. Einzelfahrkarten BahnCard sind nur in Verbindung mit der BahnCard gültig.
5.3. Zuschlag für Rufverkehre - entfällt –
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KombiTicket „stendalbus“ kann mit Veranstaltern Vereinbarungen mit dem Zweck abschließen, alle ausgegebenen Eintrittskarten auch als Fahrkarten (KombiTicket) anzuerkennen. Die Eintrittskarten erhalten hierzu eine besondere Kennzeichnung. Das Kombi Ticket berechtigt innerhalb des Geltungsbereiches des Tarifgebietes am Tag der Veranstaltung zur Hin- und Rückfahrt zum und vom Veranstaltungsort mit allen in den Verbundtarif einbezogenen Verkehrsmitteln. Die Gültigkeit endet spätestens um 3.00 Uhr des auf die Veranstaltung folgenden Tages. Bei mehrtägigen Veranstaltungen (z.B. Messen, Ausstellungen) oder ständigen Einrichtungen (z.B. Museen) gilt das Ticket nur am Gültigkeitstag. Die Nichtausnutzung des Angebots begründet keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Vom Veranstalter ausgegebene Frei-, Dienst- und Ehrenkarten können ebenfalls als Fahrkarten anerkannt werden, sofern diese entsprechend gekennzeichnet sind. Nähere Einzelheiten werden durch spezielle Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und „stendalbus“ geregelt. Bei einem KombiTicket erbringt der Verkehrsbetrieb nur die Beförderung im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten. Die weiteren Leistungen (v.a. Eintrittsberechtigung) werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Veranstalters verkauft.
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Gruppen Für Gruppen ab 10 Fahrgästen werden Einzelfahrkarten zum ermäßigten Tarif ausgegeben. Dabei kann eine Gruppenkarte auf einem einzigen Fahrschein ausgegeben werden. Bei der Tarifberechnung zählt jedes Mitglied der Gruppe ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. Für Kindergartengruppen gilt abweichend, dass auch Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bei der Zählung berücksichtigt werden. Dabei zählen zwei Kinder als eine Person im Sinne der Tarifberechnung. Die Fahrt mit größeren Gruppen (ab 10 Personen) soll zur Sicherung der Beförderung mindestens drei Werktage vorher beim Verkehrsunternehmen angemeldet werden. Anspruch auf Beförderung besteht ausschließlich im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten. In Rufverkehren findet eine Gruppenbeförderung nur nach vorheriger ausdrücklicher Bestätigung durch das Verkehrsunternehmen statt. Ein Anspruch auf die Lösung eines Gruppenfahrscheins besteht nur nach erfolgter Voranmeldung.
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Geltungsdauer Für die Einzelfahrausweise gelten folgende zeitliche Gültigkeiten in der Preisstufen 1S, 1 bis 2 max. 90 Minuten in den Preisstufen 3 bis 5 max. 180 Minuten in der Preisstufe 6 max. 240 Minuten in der Preisstufe 7 (Netz) max. 300 Minuten
Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Geltungsdauer zulässig. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind nur aus betriebsbedingten Gründen (z.B. Verspätungen) erlaubt.
- Tageskarten (Single- bzw. Gruppen-Tageskarten) 9.1. Allgemeine Bestimmungen Die Tageskarte Single und die Tageskarte Single ermäßigt gelten für eine Person. Mit der Tageskarte Minigruppe können ganztägig bis zu 5 Personen fahren, Kinder jeden Alters zählen dabei als eine Person. Die Tageskarten werden für alle Preisstufen und für das Gesamtnetz (Preisstufe 7) gem. Preistafel ausgegeben. Der jeweilige Geltungsbereich wird durch die Wabe bestimmt, in der die Karte ausgegeben worden ist.
9.2. Geltungsdauer Die Single- und Minigruppen-Tageskarte berechtigten zu beliebig vielen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich innerhalb der Geltungsdauer. Die Karten gelten am eingetragenen Geltungstag vom Zeitpunkt der Ausgabe bis zum Betriebsschluss (03.00 Uhr des folgenden Tages). Im Vorverkauf erworbene Tageskarten gelten am eingetragenen Gültigkeitstag von 00.00 Uhr bis zum Betriebsschluss (03.00 Uhr des folgenden Tages).
- Zeitkarten 10.1. Räumlicher Geltungsbereich Die Ausgabestelle trägt in die Zeitkarte den räumlichen Geltungsbereich in Form der Wabennummern nach Angaben des Fahrgastes ein. Für die Wabe Stendal kann anstelle der Wabennummer der Stadtname eingetragen werden. Innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches berechtigen Zeitkarten zu beliebig vielen Fahrten mit unbeschränkter Umsteigeberechtigung. Beim Lösen einer Zeitkarte der Preisstufe 7 wird anstatt der Wabennummern „stendalbus“-Netz bzw. „Netz“ eingetragen.
10.2. Übertragbarkeit von Zeitkarten Alle Zeitkarten, mit Ausnahme der ermäßigten Zeitkarten, sind im Rahmen ihrer Gültigkeit über-tragbar. Soweit persönliche Zeitkarten ausgefertigt werden, sind diese vom Inhaber mit vollem Namen unauslöschlich zu unterschreiben. Sie sind nicht übertragbar. Die Inhaberschaft ist dem Personal auf Verlangen mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
10.3. Benutzungsberechtigung Die rechtmäßige Benutzung von Zeitkarten, die nicht übertragbar sind, ist auf Verlangen durch Vorlage eines amtlichen Ausweises und gegebenenfalls durch Wiederholung der Unterschrift nachzuweisen.
10.4. Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen Wochenkarten und Monatskarten im Barverkauf, die vor einer Tariferhöhung erworben wurden, gelten bis zum Ende der vorgesehenen Laufzeit. Eine Nacherhebung findet nicht statt. Für Zeitkarten, die im Abonnementverfahren ausgegeben werden, findet eine Anpassung der Abbuchungsbeträge statt. Die Einzugsermächtigung schließt das Einverständnis zur Änderung der monatlichen Abbuchungen gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut ein.
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Wochenkarten Wochenkarten gelten in dem auf der Karte angegebenen Zeitraum von sieben aufeinander folgen-den Tagen.
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Monatskarten Monatskarten gelten vom ersten Gültigkeitstag bis 12.00 Uhr des gleichen Tages des Nachmonats.
- Ermäßigte Wochen- und Monatskarten 13.1. Ausgabe an bestimmte Personengruppen Ermäßigte Wochen- und Monatskarten werden ausgegeben an:
- schulpflichte Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (6. bis 15. Geburtstag);
- nach Vollendung des 15. Lebensjahres (15. Geburtstag) an :
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- allgemeinbildenden Schulen,
- berufsbildenden Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Universitäten, Hoch- und Fachschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien,
Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a)
fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von
der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsgesetz förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum
nachträglichen Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses besuchen; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie
Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 45
Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hoch
schule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist; g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter
des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz
von der Verwaltung erhalten; h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
13.2. Gültigkeit Ermäßigte Wochenkarten und Monatskarten sind nur zusammen mit einer Kundenkarte Ausbildung gültig. Die Kundenkarte wird von den Ausgabestellen nach Feststellung der Berechtigung kostenfrei ausgegeben. Die Kundenkarte ist mit vollem Namen unauslöschlich zu unterschreiben, mit einem Stempel der Bildungseinrichtung und mit einem auf der Karte befestigten Lichtbild zu versehen. Er ist bei allen Fahrten mitzuführen und dem Personal unaufgefordert vorzuzeigen. Der Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte ergibt sich aus Absatz 11. (Wochenkarte) bzw. Absatz 12. (Monatskarte). Die Kundenkarte endet beim Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen, spätestens mit dem auf der Kundenkarte angegebenen Datum.
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9-Uhr-Zeitkarten 9-Uhr-Karten gelten nur für Fahrten montags bis freitags ab 9.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags (in Sachsen-Anhalt) ganztägig. Sie berechtigen nicht zur Mitnahme weiterer Personen. Ansonsten gelten die Bestimmungen für Wochen- und Monatskarten analog.
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Jahreskarten 15.1. Allgemeine Regelungen Ausgegeben werden übertragbare Jahreskarten sowie persönliche Jahreskarten jeweils in 12 Monatsabschnitten. Von montags bis freitags ab 19.00 Uhr bis zum nächstfolgenden Tag 3.00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in Sachsen-Anhalt berechtigen Jahreskarten ganztägig bis zum nächstfolgenden Werktag 3.00 Uhr zur Mitnahme von vier weiterer Personen oder einem Erwachsenen und allen eigenen Kindern bis 14 Jahre ohne Aufpreis
15.2. Abonnementbestimmungen 15.2.1. Allgemeine Bestimmungen Jahreskarten werden im Abonnementverfahren ausgegeben, sofern ein Bestellschein mit SEPA-Lastschriftmandat und Zustimmung zur Bonitätsprüfung vorgelegt wird. Die Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren kann bei nicht ausreichender Bonität verweigert werden. Vertragspartner ist der im Bestellschein angegebene Kontoinhaber. Das jeweilige Fahrgeld wird zur Monatsmitte des jeweiligen Monats bis auf weiteres, jedoch mindestens für die Dauer von 12 Monaten, von einem Girokonto bei einem in Deutschland ansässigen Kreditinstitut abgebucht. Das Abonnement kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn bis zum 15. des Vormonats der Bestellschein mit Einzugsermächtigung vorliegt. Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung der Fahrkarte zustande. Es werden monatlich Monatsfahrkarten zum Abonnementpreis ausgegeben. Der Kunde hat die ausgehändigten Fahrkarten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind umgehend der Ausgabestelle anzuzeigen. Das Abonnement gilt für mindestens 12 Monate. Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich um weitere 12 Monate, wobei dem Kunden unaufgefordert weitere Fahrkarten zugeschickt wer-den. Der monatliche Abonnementpreis ergibt sich aus der Preistafel.
15.2.2. Kündigung des Abonnements, Preisänderungen Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 15. des Monats erfolgen. Wird das Abonnement vor Ablauf der 12-Monatsfrist gekündigt, so wird zu dem Abonnementpreis der Unterschied zwischen dem Abonnementpreis und einer allgemeinen Monatskarte bzw. 9-Uhr-Monatskarte (bei 9-Uhr-Jahreskarten) für den zurückliegenden Zeitraum erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde mindestens ein Jahr fortlaufend am Abonnementverfahren teilgenommen hat. Bei Preisänderungen werden die Monatsbeträge ab dem Änderungszeitpunkt angepasst. Zum Zeitpunkt der Preisänderung ist eine außerordentliche Kündigung bis zum 15. des Monats, welcher der ordentlichen Bekanntmachung der Preisänderung folgt, möglich. In diesem Falle werden Nachforderungen nicht erhoben. Die Fahrkarte(n) ist (sind) bis spätestens 5 Tage nach Kündigungstermin per Einschreiben an die Ausgabestelle zu senden oder persönlich abzugeben. Bei verspäteter Rückgabe kann für den Zeit-raum bis zur Rückgabe an die Ausgabestelle das Beförderungsentgelt in Rechnung gestellt werden. Bei nicht erfolgter Rückgabe besteht die Zahlungspflicht bis zum Ende der 12-Monatsfrist.
15.2.3. Abbuchung Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto zum 15. des Monats bereitzuhalten. Ist eine Abbuchung unter diesen Bedingungen nicht möglich, kann das Verkehrsunternehmen nach vergeblicher schriftlicher Zahlungsaufforderung kündigen. Durch die Kündigung werden bezogene Fahrkarten ungültig und müssen unverzüglich per Einschreiben oder persönlich an das Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. Kosten, die dem Verkehrsunternehmen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Die Bestimmungen zur Rückberechnung bei Kündigung eines Abonnements (vorheriger Absatz) gelten analog.
15.2.4. Änderung des Kontos, Wohnortwechsel Soll das Fahrgeld von einem anderen Konto abgebucht werden, ist ein neues SEPA-Mandat bis zum 15. des Vormonats einzureichen. Der Abonnent ist verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Kosten, die dem Verkehrsunternehmen aus einer unterbliebenen Anzeige entstehen, gehen zu Lasten des Abonnenten.
15.2.5. Haftung Der Kontoinhaber haftet als Vertragspartner für alle aus dem Abonnementvertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen.
15.3. Änderungen des Geltungsbereiches Änderungen des Geltungsbereiches sind nur zum 1. eines Monats möglich und bis spätestens zum 15. des Vormonats beim Verkehrsunternehmen zu beantragen.
16.Ermäßigte Jahreskarten 16.1. Allgemeine Regelungen Ermäßigte Jahreskarten werden nur an Personen ausgegeben, die die Voraussetzungen nach Ab-satz 13.1. erfüllen. Die ermäßigten Abonnements werden persönlich ausgefertigt und sind nicht übertragbar.
16.2. Abonnement Das Abonnement gilt ein Jahr. Wird das Abonnement nicht vor Ablauf der 12 Monate kündigt, verlängert es sich automatisch um ein Jahr. Ansonsten gelten die Abonnementbedingungen aus Ab-satz 15.3.
17.Sammel-Schülerzeitkarten (Sonderverfahren) Sammel-Schülerzeitkarten (SSZK) werden an Schüler der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ausgegeben, wenn die Fahrtkosten ganz oder zum Teil von einer Gebietskörperschaft oder vom Schulträger übernommen werden. Ausgabe und Abrechnung dieser Karten wird in einem gesonderten Vertrag zwischen Verkehrsunternehmen und Schulwegkostenträger geregelt. Ausgabestelle im Sinne der Beförderungs- und Tarifbestimmungen ist das Verkehrsunternehmen. SSZK werden zu Fahrten für den Ausbildungsverkehr zwischen dem Ort der Wohnung und dem Ort der Schule ausgegeben. Sie gelten für den eingetragenen Zeitraum des jeweiligen Schuljahres, ausgenommen der für das Land Sachsen-Anhalt ausgewiesenen Sommerferien. Bezug oder Rückgabe der SSZK ist nur über den Kostenträger möglich. Durch Beschädigung oder starke Abnutzung unbrauchbar gewordene SSZK werden gegen Ersatz-karten ausgetauscht. Hierfür wird vom Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben. Die sonstigen Bestimmungen zu ermäßigten Zeitkarten gelten analog.
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Azubi-Ticket Das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist eine besondere Zeitkarte im Abonnement, die in allen Linienverkehrsmitteln der in Sachsen-Anhalt teilnehmenden Verkehrsunternehmen gemäß der „Tarifbestimmungen zum Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt“ gilt und deshalb auch im gesamten Geltungsbereich der stendalbus GmbH anerkannt wird. Das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ermöglicht den Auszubildenden eine kostengünstige Beförderung zum Berufsschulort, zum Ausbildungsort sowie auch in der Freizeit. Sofern sich aus den Tarifbestimmungen des Azubi-Tickets Sachsen-Anhalt nichts Anderes ergibt, gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der stendalbus GmbH. Das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt gilt im Geltungsbereich des Tarifs der stendalbus GmbH wie eine Schülermonatskarte für Auszubildende. Ein Unterschied besteht jedoch darin, dass die Gültigkeit des Azubi-Tickets Sachsen-Anhalt am 1. Kalendertag des Gültigkeitsmonats beginnt. Der Verkauf des Azubi-Tickets Sachsen-Anhalt erfolgt nur durch Verkehrsunternehmen, die in der Anlage 1 zu den Tarifbestimmungen des Azubi-Tickets Sachsen-Anhalt aufgeführt sind.
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Anerkennung von Fahrkarten 19.1. Schülerferienticket Landesweite Schülerferientickets werden während der Zeit der Sommerferien des Landes Sachsen-Anhalt zur Fahrt anerkannt. Sie unterliegen Tarifbestimmungen, die wegen der landesweiten Gültigkeit gesondert bekannt gegeben werden.
19.2. Fahrkarten anderer Verkehrsunternehmen Das Verkehrsunternehmen kann Fahrkarten der Deutschen Bahn oder anderer Verkehrsunter-nehmen anerkennen. Anerkannte Fahrkarten werden in Anlage 1 aufgeführt.
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Ersatz verlorener oder beschädigter Fahrkarten Verlorene oder abhanden gekommene Fahrkarten werden nicht ersetzt, auf Rückerstattung besteht kein Anspruch. Persönliche Jahreskarten werden einmalig ersetzt; gegen eine Gebühr von 15,00 Euro wird ein einzelner Monatsabschnitt, gegen eine Gebühr von 40,00 Euro werden alle Mo-natsabschnitte bzw. die Gesamtjahreskarte ersetzt. Beschädigte, verschmutzte oder unleserliche Zeitkarten werden gegen Vorlage der alten Karte und einer Gebühr von 15,00 Euro ersetzt.
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Beförderung Schwerbehinderter Die Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitperson, Krankenfahrstühlen und ihres Handgepäcks richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch IX in der jeweils gültigen Fassung.
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Beförderung von Tieren und Sachen 22.1. Hunde Für die Beförderung von Hunden ist ein ermäßigter Einzelfahrschein zu lösen. Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nur im Rahmen der Beförderungsbestimmungen und der vorhandenen Kapazitäten. Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, werden in jedem Fall unentgeltlich befördert.
22.2. Fahrräder Fahrräder können im Rahmen der Beförderungsbedingungen montags bis freitags ab 9.00 Uhr, samstags, sonn- und feiertags ganztägig mitgenommen werden. Für Fahrräder ist eine Einzelfahr-karte ermäßigt der entsprechenden Preisstufe zu lösen, ausgenommen hiervon ist die Fahrradbeförderung auf der Linie 900, hier erfolgt die Beförderung kostenlos. Auf den Linien 900, 913, 920, 955, 964 und 970 besteht die Möglichkeit mindestens 5 Fahrräder von Mo.-Fr. ab 09:00 Uhr und Sa, So- und feiertags ganztägig mitzunehmen. Auf den sonstigen Linien erfolgt die Fahrradmitnahme abhängig von den vorhandenen Platzkapazitäten im Fahrzeuge. Im Zeitraum von November bis März ist eine Fahrradbeförderung vorher telefonisch anzumelden.
22.3. Sachen Sachen sowie Kleintiere in geeigneten Behältern können im Rahmen der Beförderungsbedingungen unentgeltlich mitgeführt werden.
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Beförderung bestimmter Personengruppen 23.1. Sonstige Für Schulwegbegleiter sowie Kontrollpersonal des Landkreises Stendal bei Kontrollen im ÖPNV ist eine unentgeltliche Beförderung zu gewähren. Die berechtigten Personen sind beim Verkehrsunternehmen zu registrieren und müssen sich beim Betreten des Fahrzeuges beim Fahrer ausweisen. Eine Übertragung von Berechtigungskarten ist ausgeschlossen.
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Inkrafttreten Der Verkehrstarif für den Busverkehr im Landkreis Stendal, stendalbus GmbH gilt ab dem 01.08.2022.
Anlage 1: Anerkannte Fahrkarten anderer Verkehrsunternehmen
Verkehrsunternehmen Fahrkartenart Geltung Deutschlandtarif Sachsen-Anhalt-Ticket, Sachsen-Ticket, Thüringen-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket Linie 900 Glöwen – Havelberg – Stendal Deutsche Bahn AG BahnCard 100 Linie 900 Glöwen – Havelberg – Stendal diverse Azubi-Ticket Gesamtes Bediengebiet Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bestimmungen des Militärtarifs bzw. des jeweiligen Verkehrsunternehmens.
Anlage 2: Sonstige Entgelte
Fahrpreis- bzw. Fahrplanbestätigung auf Vordruck 1,00 EUR Reinigungskosten bei Verunreinigung von Fahrzeugen und Betriebsanlagen gem. Beförderungsbedingungen mind. 30,00 EUR